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Handwerkerparkausweise und Parkausweise für im sozialen Dienst Tätige

Die örtliche Ordnungsbehörde stellt für Handwerker und für im sozialen Dienst Tätige sogenannte Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung aus. Ziel der Ausnahmegenehmigung ist es den Betroffenen weite Wege zu den Arbeitsmaterialien in den mitgeführten Fahrzeugen zu ersparen.

 

Die Ausnahmegenehmigung berechtigt u. a. dazu:

  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken.
  • an Parkuhren und Parkscheinautomaten zu parken, ohne Gebühr und bis zur   Erledigung der Arbeiten/Tätigkeiten.
  • an Stellen, an denen das eingeschränkte Haltverbot (VZ 286 StVO) angeordnet ist, und im Bereich eines Zonenhaltverbots (VZ 290 StVO), bis zur   Erledigung der Arbeiten/Tätigkeiten zu parken.

 Anträge zur Ausstellung eines Handwerkerparkausweises oder eines Parkausweises für den sozialen Dienst können sie hier als pdf-Datei herunterladen.



Ansprechpartner:
Bürgerbüro Betzdorf

Hellerstrasse 2
57518 Betzdorf
Telefon: 02741 291-900
Telefax: 02741 291-170
E-Mail: buergerbuero@betzdorf.de



 

 

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