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Nichtraucherschutz - Die Regelungen für Rheinland-Pfalz
Am 15. Februar war es soweit, dass Nichtraucherschutzgesetz für Rheinland-Pfalz trat in Kraft. Nach einigen Unklarheiten und einem Urteil des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz sowie dem Bundesverfassungsgericht, gelten nun die Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes für alle verbindlich.
Was ändert sich für mich als Gastwirt oder auch als Gaststättenbesucher ?
Gaststätten, Kneipen, Diskotheken, (Steh-) Cafes, Kantinen, Clubs, Imbisse und Bars sind ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich rauchfrei.
Ein Gastwirt der über mehrere Gasträume verfügt, hat die Möglichkeit, bei „gleichzeitiger und täglicher“ Bewirtschaftung von mindestens zwei Gasträumen, den kleineren Raum (sowohl von der Grundfläche, als auch von der Anzahl der Gastplätze her) zum Raucherraum zu erklären.
Diese Räume sind entsprechend auszuweisen und sind durch eine feststehende Wand von den restlichen Gasträumen zu trennen.
Welche Regelungen gelten für Einraumgasstätten?
Um in einer Einraumgaststätte das Rauchen zu erlauben muss es sich laut Urteil des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz vom 30. September 2008 um eine ausschließlich inhabergeführte Ein-Raum-Gaststätte oder eine Einraumgaststätte mit weniger als 75 qm handeln. Zudem dürfen den Gästen allenfalls als untergeordnete Nebenleistung einfach zubereitete Speisen verabreicht werden. Personen mit nicht vollendetem 18. Lebensjahr muss der Zutritt verwehr werden. Die Gaststätten sind am Eingangsbereich deutlich erkennbar als Rauchergaststätten auszuweisen. Weiterhin ist auszuweisen, dass Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben.
Was muss ich als Nichtraucher in einer Gaststätte mit Raucherraum hinnehmen ?
Es ist zumutbar, dass der Nichtraucher zum Erreichen der Nichtraucherbereiche und der Toilettenanlagen durch den Raucherraum geht, da hier nur eine sehr kurzfristige Beeinträchtigung durch den Zigarettenqualm zu erwarten ist.
Wie verhält es sich bei öffentlichen Einrichtungen wie Dorfgemeinschaftshäusern oder Grillhütten in öffentlicher Trägerschaft ?
Auch hier gilt ein striktes Rauchverbot, selbst wenn es sich um eine geschlossene Gesellschaft (Privatfeier) handelt. Es gibt keine Möglichkeit der Ausweisung von Raucherräumen.
Wie verhält es sich bei Vereinsheimen ?
Auch die Vereinsheime, in denen Getränke und/oder Speisen mit der Absicht der Gewinnerzielung abgegeben werden, fallen unter das Nichtraucherschutzgesetz und sind daher ab dem 15.02.2008 rauchfrei zu halten.
Was regelt das Nichtraucherschutzgesetz noch ?
Rauchfrei sind Rathäuser, Schulen, Feuerwehrhäuser, Jugendtreffs, Krankenhäuser sowie Heime der Altenhilfe und Pflegeheime und grundsätzlich auch Festzelte.
Was kann passieren wenn ich mich nicht an das Rauchverbot halte ?
Sowohl der Raucher, als auch der Gaststätten-/Kneipenbetreiber (Verantwortlicher) kann mit einem Bußgeld belegt werden. Dabei drohen dem Raucher bis zu 500 Euro und dem Betreiber (Verantwortlichen) bis zu 1.000 Euro Geldbuße.
Ansprechpartner für Angelegenheiten des Nichtraucherschutzgesetzes RLP in Betzdorf:
Manuela Wehr, Telefon: 02741 291-416, E-Mail: manuela.wehr@betzdorf.de
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